AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf- und Werkleistungen der Peter Robertz & Sohn GmbH – Fahrzeugbau & Nutzfahrzeugservice(nachfolgend „Firma Robertz“ genannt)

1.            Allgemeines / Geltungsbereich

1.1          Diese Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Angebote der Firma Robertz und für alle Verträge der Firma Robertz mit dem Kunden (auch „Käufer“ oder „Auftraggeber“). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen werden ausgeschlossen und gelten nur, wenn und soweit die Firma Robertz diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn die Firma Robertz der Geltung solcher entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.2          Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte über Lieferungen zwischen der Firma Robertz und dem Kunden.

1.3          Die Firma Robertz behält sich vor, die Bedingungen, welche Vertragsbestandteil geworden sind, zu ändern. Eine Änderung der Bedingungen wird Bestandteil des zwischen der Firma Robertz und dem Kunden geschlossenen Vertrages, wenn (i) die Firma Robertz dem Kunden die Änderung anzeigt und diese, soweit für den Kunden nachteilig, in der Änderungsanzeige drucktechnisch hervorhebt; und (ii) der Kunde einer Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsanzeige schriftlich widerspricht, wobei die Firma Robertz auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Änderungsanzeige hinweisen wird.

2.            Zustandekommen des Vertrags

2.1          Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2          Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind alle Arbeiten im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.

2.3          Der Vertragsschluss setzt eine schriftliche Erklärung der Firma Robertz voraus.

2.4          Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Firma Robertz maßgebend.

2.5          Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der Firma Robertz gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen von Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.6          Bestellungen des Kunden haben für die Firma Robertz kostenlos zu erfolgen. Eine Bestellung des Kunden kann die Firma Robertz innerhalb von drei Wochen nach deren Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist der Kunde an seine Bestellung gebunden. Ein Schweigen der Firma Robertz begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Der Umfang der Lieferung oder Leistung richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung.

2.7          Soweit die Bestellung des Kunden vom Angebot der Firma Robertz inhaltlich abweicht, muss der Kunde dies in der Bestellung besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, soweit die Firma Robertz diese schriftlich annimmt.

2.8          An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Firma Robertz das Eigentum und, soweit urheberrechtsfähig, Urheberrecht vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Firma Robertz.

2.9          Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, so hat die Firma Robertz Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises/Werklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Robertz einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

2.10        Der Kunde ermächtigt die Firma Robertz, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

2.11        Überführung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

3.            Preise und Zahlungsbedingungen

3.1          Die vereinbarten Preise sind verbindlich und verstehen sich EXW der Firma Robertz. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.2          Material- und Lohnkosten sind lediglich für die Dauer von vier Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung verbindlich. Danach können erhöhte Material- und Lohnkosten auf den Kunden umgelegt werden. 

3.3          Treten nach Abschluss des Vertrags Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen ein, ist die Firma Robertz berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Diese Preisänderungen werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich mitgeteilt. Sofern der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der neuen Preise widerspricht, gelten diese als angenommen. Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis vereinbart wurde.

3.4          Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Eine Zahlung mittels Wechsel oder Schecks ist ausgeschlossen. Barzahlungsrabatt Skonto werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

3.5          Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Firma Robertz nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist die Firma Robertz berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3.6          Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von der Firma Robertz bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

3.7          Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gilt der gesetzliche Verzugsschadenersatz gem. § 288 BGB zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, § 288 Abs. 2 BGB.

4.            Lieferung

4.1          Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Werk der Firma Robertz verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.

4.2          Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; sich abzeichnende Verzögerungen werden dem Kunden sobald wie möglich mitgeteilt.

4.3          Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei der Firma Robertz mindestens 1 % des Rechnungsbetrags je Monat oder die tatsächlich anfallenden Kosten, wenn diese ermittelbar sind, berechnet. 

4.4          Die Firma Robertz ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

4.5          Die Firma Robertz behält sich Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeugs und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Firma Robertz für den Kunden bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.

4.6          Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau als auch den von der Firma Robertz hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder die Firma Robertz zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.

5.            Abnahme

5.1          Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks der Firma Robertz, geht die Gefahr auf den Kunden über.

5.2          Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Firma Robertz nicht zu vertreten hat, so geht ab dem Tag der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über.

5.3          Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige das Fahrzeug am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten durchzuführen. Die Kosten einer darüberhinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hinweisen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.

5.4          Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Fahrzeugs länger als vierzehn Tage im Rückstand, ist die Firma Robertz berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt die Firma Robertz Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises/Werklohns. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Robertz einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht die Firma Robertz von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann sie unbeschadet ihrer sonstigen Rechte über den Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

6.            Eigentumsvorbehalt

6.1          Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum der Firma Robertz. Hat die Firma Robertz nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder werden.

6.2          Soweit bei Werkleistungen eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, behält sich die Firma Robertz das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

6.3          Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Robertz berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Firma Robertz ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.4          Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.5          Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat der Kunde die Firma Robertz unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde darf die Kaufsache weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde hat alles Erforderliche zu tun, um die Pfändung der Kaufsache vor vollständiger Bezahlung zu verhindern.

6.6          Liefert die Firma Robertz Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane, Isolierungen, Inneneinrichtungen usw.), so gilt,

(i) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte der Firma Robertz Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Die Firma Robertz erhält das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt der Firma Robertz aushändigt. Die Firma Robertz ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.

(ii) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Robertz das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zur Firma Robertz das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes.

6.7          Im Reparaturfalle ist der Kunde zur Sicherungsübereignung und zur leihweisen Benutzung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ihm das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.

7. Erweitertes Pfandrecht

7.1          Der Firma Robertz steht wegen seiner Forderung aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

7.2          Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8.            Sachmangelhaftung

8.1          Sachmangelansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer und gebrauchter Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die Firma Robertz kann nach eigenem billigem Ermessen die Sache nachbessern oder neu liefern.

8.2          Sachmangelansprüche des Kunden wegen Sachmängeln aus Werkleistungen verjähren in 12 Monaten ab Abnahme des Werkes. Die Firma Robertz kann nach eigenem billigem Ermessen die Sache nachbessern oder neu liefern.

8.3          Für die Mängelbeseitigung eingebaute Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Liefergegenstandes Sachmängel geltend machen.

8.4          Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Robertz.

8.5          Abweichend von 9.1 gilt beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Anbauten oder Fahrzeugteilen der Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der Firma Robertz beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8.6          Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

(i) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

(ii) Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

(iii) Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

(iv) Bei übermäßiger Beanspruchung und

(v) Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel

und Austauschwerkstoffe.

8.7          Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

(i) bei Vorsatz,

(ii) bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter oder der Geschäftsführung,

(iii) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(iv) bei der schuldhaften Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens,

(v) in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,

(vi) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,

(vii) im Rahmen einer Garantiezusage.

8.8          Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

9. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma Robertz, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von der Firma Robertz nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege – jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer –, die die Erfüllung der Pflichten der Firma Robertz wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellte Ereignisse länger als vier Monate an, steht sowohl der Firma Robertz als auch dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Die Firma Robertz informiert den Auftraggeber so bald wie möglich von Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.

10. Sonstiges

10.1        Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Bestimmungen oder deren Bestandteile.

10.2        Soweit in diesen Bedingungen auf (i) ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung der Schriftform die Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) ausreichend; (ii) „Tage“ verwiesen wird, sind Kalendertage gemeint.

10.3        Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

10.4        Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.5        Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Robertz und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

10.6        Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Firma Robertz und dem Kunden ist Viersen.

Stand: November 2020